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Keine Rückbestätigung, kein Schadenersatz
Wer seinen Flug bei der Airline nicht rückbestätigt, obwohl dies vertraglich vereinbart ist, hat keinen Schadensersatzanspruch, wenn er den Flug verpasst.
Der Fall: Ein Passagier war von München nach Kos (Griechenland) geflogen. Seinen Rückflug sollte er innerhalb der letzten 72 Stunden vor dem Start rückbestätigen, so die vertragliche Vereinbarung. Der Reisende versuchte dies auch insgesamt viermal, doch die Rückbestätigung misslang, da er bei der Angabe der Flugnummer einen Fehler machte.
Als der Mann am Flughafen in Griechenland zwecks Heimreise erschien, teilte man ihm dort mit, dass er nicht auf der Passagierliste stehe. Seine Rückreise verzögerte sich so um mehrere Tage. Folge: Der Mann verklagte die Fluggesellschaft auf Ersatz des durch den verlängerten Zwangsaufenthalt entstandenen Schadens. Der Kläger behauptete, auch sein Sohn habe noch von Deutschland aus versucht, den Flug zu bestätigen, und die Airline habe ihm gegenüber eine falsche Flugbestätigung abgegeben.
Der Richter am Landgericht Hannover sah dies anderse: Er bezeichnete die Versuche des Mannes, den Rückflug zu bestätigen, als nicht ausreichend. Vielmehr sei es seine eigene Schuld gewesen, dass er die Flugnummer nicht korrekt angegeben habe.
Der Airline wäre nur dann ein Vorwurf zu machen, sagte der Richter, wenn der Reisende hätte nachweisen können, dass ihm eine falsche Flugzeit genannt worden, oder dass die Fluggesellschaft zu einer Rückbestätigung nicht erreichbar gewesen sei. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen.
Die bloße Behauptung, seinem Sohn gegenüber sei eine falsche Flugbestätigung abgegeben worden, reiche nicht aus. Der Mann hätte vielmehr genau darlegen müssen, zu welcher Zeit sein Sohn mit welcher Person unter welcher Rufnummer mit welchem Inhalt gesprochen haben wolle. Dies, so die Richter, habe er versäumt. (Landgericht Hannover, Az.: 1 S 19/08)
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