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  • Karin

      Beitragsanzahl: 25

      Die griechische Regierung hat sich Neues gegen einheimische und ausländische Tierschützer einfallen lassen. Folgendes ist geplant:
      Teil 1:

      Griechische Demokratie
      Landwirtschaftsministerium
      Adresse: Acharnon 2 101 76
      Informationen: M. Fotinopoulos
      Tel. 00 30 210 2125713
      Fax; 00 30 210 8252673
      E Mail-Adresse: [email]ka6u047@minagric.gr[/email]

      Betr: Illegale Tiertransporte

      Aufgrund von Informationen und Unterlagen, ueber die unsere Dienststelle verfuegt, wird festgestellt, dass koordinierte Anstrengungen zur illegalen Ausfuhr herrenloser Tiere in andere Laender der Gemeinschaft, in grossem Massstab und von vielen Flughaefen, Haefen und Ausgaengen aus dem Land aus auf dem Landweg durchgefuehrt werden.

      Diese Personen stellen sich gewoehnlich als "Tierfreunde"dar, die die Tiere zur Adoption fuer ein besseres Leben verschicken.

      Unser Land hat seit einiger Zeit viele erstmalige Massnahmen zum Schutz der Streuner ergriffen und im Zusammenhang mit der Gesetzgebung der Gemeinschaft sorgt es fuer deren bestmoegliches Leben

      Wir  lenken die Aufmerksamkeit aller Traeger darauf, auf keinen Fall irgendwelchen Aufrufen von tierschuetzerischen Gefuehlen, Androhung von Klagen wegen "Verursachung von  Hindernissen" Glauben zu schenken sondern den Gesetzeswortlaut getreu zu befolgen.

      Sie muessen wissen, dass manche dieser Tiere wahrscheinlich von ihren Besitzern entwendet  wurden.

      Zur Unterstuetzung der Kontrollorgane, die mit der Veterninaergesetzgebung nicht sehr vertraut sind, bringen wir Ihnen nachstehend kurz die wichtigsten Punkte der entsprechenden Verordnungen zur Kenntnis:

      Jeder Grieche darf bis zu 2 Haustiere (Hunde oderKatzen) halten (Gesetz 3170/2003, Art. 6)

      Jedes Haustier muss eine elektron. Kennzeichnung aufweisen, die mit seinem EG-Pass uebereinstimmen muss, der die ISO-Kodifizierung  von Griechenland aufweisen muss, sofern dieser von einem griechischen Tierarzt ausgestellt wurde. Der Name des Bezitzer muss im
      Pass angefuehrt sein. Die oeffentlichen und privaten Tieraerzte jeder Praefektur verfuegen ueber Kontrollgeraete fuer die Kennzeichen-Nummern, die in jedem Pass aufgefuehrt sind, so dass das Tier mit dem Pass konform geht.

      Ein Reisender kann mit seinen (hoechstens) zwei Haustieren reisen. Eigentuemer der Tiere duerfen keine Tierschutzvereine oder andere juistische Personen sondern nur natuerliche Personen sein (G 3170, Artikel 7)

      Die Reise darf als Zweck nicht einen Besitzerwechsel der Tiere, sei es als Schenkung oder Kauf (Regel 998/2003/EK Artikel 3) zum Zweck haben.

      Bei der Passkontrolle des Reisenden, wenn dieser ein Haustier mit sich fuehrt, muss auch der Pass der Tiere, die dieser befoerdert, und der Name des Besitzers kontrolliert werden, der mit dem des Reisenden uebereinstimmen muss.

      Ein Begleiter, Ersatzperson des Besitzers, kann Tiere begleiten, die einem anderen Besitzer gehoeren, sofern er eine schriftliche Vollmacht fuer den Transport hat, die mit den Daten des Besitzers im Pass des Tieres uebereinstimmen

      Die Vollmacht muss von der zustaendigen Behoerde hinsichtlich der Originalitaet der Unterschrift beglaubigt sein.

      Wenn ein Grieche ins Ausland reist, muss dieser eine eidesstattliche Erklaerung unterschreiben, dass er seine Tiere wieder zurueckbringt.

      Besitzer von Hunden, die mit ihrem einen oder zwei Tieren abreisen nur mit der einfachen Verwendung derer Paesse auf Reisen mit ihren Haustieren und dann ohne die Tiere zurueckkommen, mit denen sie abgereist sind, muessen wegen der illegalen Uebergabe ihres/ihrer Tiere an andere Eigentuemer kontrolliert werden, ausser wenn sie den Tod ihres Tieres nachweisen koennen.

      Die Kontrolle erfolgt stichprobenartig nach 10 – 20 Tagen ab Abreise unter Zugrundlegung der eidesstattlichen Erklaerungen, die bei derAbreise verfasst wurden.

      Die Streuner werde von den Gemeinden ueberwacht, die vom Landwirtschaftsministerium finanziert werden fuer deren Einsammlung, Kastration und Wiederaussetzung in deren natuerlichen Umgebung (Gesetz 3170/03, Art. 7)

      Die Adoption eines Streuners muss mit Schreiben der Gemeinden bewiesen werden (Ministerieller Beschluss 280239/2003)

      Die Gemeinden muessen mit Verantwortung, Aufmerksamkeit und  Verantwortungsbewusstsein die Abtretungspapiere ausfuellen; es wird die Aufmerksamkeit der Verantwortlichen darauf gelenkt, dass die Uebertragung an Privatpersonen geprueft werden.

      Eine Person (Grieche oder Auslaender) kann bis max. zwei Tiere adoptieren
      Die Adoption mit dem Zweck einer weiteren Adoption ist ein Vorgehen, das sorgfaeltig geprueft werden muss.

      Waehrend des Transports muessen die Tiere vom dem Pass, der im Art. 5 der Vorschriften (EK 998/2003) vorgesehen ist, begleitet werden.

      In anderen Faellen wird die Befoerderung als Handel bezeichnet und es muessen die Bestimmungen des Art. 10 des Praesidialdekrets 184/1996 (Hygiaenekontrolle) eingehalen werden.

      Jeder der sich für die armen Kreaturen in GR interessiert, weiß, das dieses Gesetz ein Frevel ist.  Die Maßnahmen stehen nur auf dem Papier
      Einzelheiten bei http://www.archenoah-kreta.com unter Aktuell

      Meine Konzequenz: Dort trage ich keinen einzigen Euro mehr hin, ich mache in Deutschland Urlaub!

      Gruß Karin

      Karin

        Beitragsanzahl: 25

        Teil 2:

        Gewerbsmaessiger Transport

        Wenn auch nur ein Tier ohne Begleitung reist (Cargo) stellt das eine gewerbsmaessige Befoerderung dar und dieses muss vom Pass und hygiaenepolizeilicher Genehmigung, die von der zustaendigen tieraerztlichen Dienststelle der Praefektur, von der das Tier abgeschickt wird, ausgestellt wird, und einer Traces-Benachrichtigung (92/65/EG Praesidialdekret 184/96 A 137), begleitet werden.

        Der Versand von Tieren, die vom Besitzer oder Begleiter begleitet werden, und deren Anzahl 5 uebersteigt, koennen nur als Handelstransport abgewickelt werden und es ist daher die hygiaenepolizeiliche Genehmigung der griechischen, tieraerztlichen Behoerde vom Ort des Versands und des Haendlers, der als Empfaenger aufscheint, erforderlich.

        Wenn dieEmpfaenger von Handelstransporten mehr als einer sind, ist eine Genehmigung fuer jeden einzelnen Empfaenger erforderlich.

        Im Falle dass Obiges Zweifel hervorruft oder wenn der Kontrollbeamte Schwierigkeiten bei der Beschlussfassung hat, wird dieser gebeten, sich mit den tieraerztlichen Dienststellen der Praefektur oder der Grenzstation lt. beiliegendem Katalog in Verbindung zu setzen.

        Wenn der Rat eines Tierarztes zu diesem Zeitpunkt nicht moeglich ist, muessen die Tiere zurueckgehalten werden, bis das Eigentum oder Herkunft dieser Tiere festgestellt werden kann und es moeglich ist, eine verantwortliche Meinung von einem staatlichen Tierarzt zu bekommen. Die Daten des als BesitzerAngegebenen muessen zur Einsicht der Dienststellen bis zur endgueltigen Beschlussfassung bereitgehalten werden
        Die Uebertreter obiger Gesetzgebung werden mit den Bedingungen des Gesetzes 2538/97, A 242, Art. 13 geahndet.

        Der Vizeminister fuer Landwirtschaft
        Konstantinos Kiltidis

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